Informationen zum Kinderportfolio Informationen zum Kinderportfolio Informationen zum Kinderportfolio Informationen zum Kinderportfolio Informationen zum Kinderportfolio Informationen zum Kinderportfolio
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klicken Sie hier um diese AGB als PDF zu öffnen

1. Allgemeines

1.1.

1.1. Die M+K Werbeagentur Matthias Knöbel erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen "Marketingberatung und Kommunikationsdesign", der Gestaltung und Produktion von "Print- und Werbemedien" aller Art, der Gestaltung, Vervielfältigung und dem Vertrieb von "Verlagsprodukten", der Erbringung, von Leistungen zur Entwicklung, Gestaltung und Programmierung im Bereich "Neue Medien/Internet/Online-Marketing" sowie konzeptionelle und grafische Gestaltungsleistungen für alle Bereiche des "Corporate Design". Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Bestellunterlagen, Briefings, Projektverträgen sowie weiteren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der M+K Werbeagentur Matthias Knöbel.

1.2.

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der M+K Werbeagentur Matthias Knöbel (nachfolgend "M+K" genannt). Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die M+K hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3.

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Lieferverträge, Leistungen und Angebote der M+K und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen der M+K und dem Kunden findet ausschließlich das Rechtder Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2.1.

Arbeitsgrundlage und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das vom Kunden an die M+K auszuhändigende Briefing. Wird der M+K das Briefing vom Kundenmündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die M+K über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.

2.2.

Der Kunde stellt der M+K alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der M+K sorgsam behandelt,vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Für Folgeaufträge nicht mehr benötigte Unterlagen werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.

2.3.

Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der M+K erteilen.

2.4.

Die M+K verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter mit der termingerechten Durchführung der Aufträge und Aufgaben zu beauftragen. In diesem Sinne haftet die Agentur auch für die von ihr zur Mitarbeit herangezogenen freien Mitarbeiter.

2.5.

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.6.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die M+K, dass vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die M+K resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

3. Präsentationen

3.1.

Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der M+K mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der M+K. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der M+K zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

3.2.

In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der M+K.

3.3.

Alle Urheber- und Nutzungsrechte an den von der M+K im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der M+K. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Nutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziff. 14.1. uneingeschränkt auf den Auftraggeber über.

4. Angebote, Preise, Leistungsumfang und Abwicklung von Aufträgen

4.1.

Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung gültig. Angebote sind ab Angebotsdatum 14 Tage gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

4.2.

Maßgebend für verbindliche Preise sind die in der Auftragsbestätigung oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und von der M+K vereinbarungsgemäß verauslagten Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Verpackungskosten, Versandspesen und Zollgebühren sind in den Angeboten der M+K nicht enthalten und werden gesondert
berechnet.

4.3.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Produkt/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform.

4.4.

4.4. Von der M+K übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggebernicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

4.5.

In der Regel sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden. Kleinere Aufträge bis zu € 500,00 sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Satzkosten, Retuschen, Zwischenaufnahmen und dergleichen bedürfen nicht der Einholung von Kostenvoranschlägen und keiner vorherigen Genehmigung.

4.6.

Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

4.7.

Die Agentur ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hier mit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

4.8.

Aufträge an Werbeträger erteilt die Agentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffel in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die M+K nicht.

4.9.

Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Fotodateien, Modelle, Grafiken, Originalillustrationen, Cartoons u.ä.), welche die M+K erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertraggeschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der M+K. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist die M+K nicht verpflichtet.

4.10.

Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet die M+K zu einer objektiven, alleinauf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und der Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die M+K , z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungtreibenden.

5. Vergütung

5.1.

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergutung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der M+K ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.2.

Kosten für die Werbemittelvorbereitung oder Werbemittelproduktion, welche die M+K auftragsbezogen auf eigene Rechnung einkauft, werden jeweils gesondert ausgewiesen und als verauslagte Kosten an den Kunden in tatsächlich entstandener Höhe zuzüglich 17,65 % Service-Fee berechnet.

5.3.

Stellt der Hersteller die Rechnung für die Werbemittelproduktion auf den Namen des Kunden aus, wird diese vom Hersteller an die M+K zur Prüfung weitergeleitet. Die M+K leitet die geprüften Rechnungen zur direkten Bezahlung an den Auftraggeber weiter. Das gleiche gilt für die Produktion von Lithographien, Fotos etc. Als Bearbeitungshonorar erhebt die M+K 17,65 % (Service-Fee) auf die Nettosumme dieser Fremdleistungen.

5.4.

Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die M+K dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der M+K verfügbar sein.

5.5.

Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, werden die der M+K dadurch anfallenden Kosten vom Kunden ersetzt und der Auftragnehmer von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

5.6.

Bei einem Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn eines erteilten Auftrages kann die M+K – unabhängig von der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen – 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5.7.

Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträgeverstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

5.8.

Die zwischen Kunde und der M+K vereinbarten Leistungen gelten auch dann als vertragsgerecht erbracht, wenn diese nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Gebrauchsmuster etc.), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die M+K ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

6. Zusatzleistungen

Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

7. Auftragserteilung an Dritte

7.1.

Die M+K ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

7.2.

Die M+K ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung die M+K vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers unter Beachtung der Ziffer 3.3. zu erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt dies der M+K schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluss zur Kenntnis. Hat der Auftraggeberinnerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.

7.3.

Aufträge an Werbeträger erteilt die M+K in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird.

7.4.

Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet die M+K nicht. Die M+K verpflichtet sich allerdings, dem Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbeträger abzutreten.

7.5.

Von der M+K eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung durch die M+K eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der M+K weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

8. Lieferung und Lieferfristen

8.1.

Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Die M+K ist zu Teilleistungen oder Teillieferungen berechtigt. Bei Überschreitung von Lieferfristen kann derKunde die M+K schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach dieser Frist kannder Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen und die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer 2 Wochen.

8.2.

Die Lieferverpflichtungen der M+K sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der M+K zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

8.3.

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine durch die M+K schriftlich bestätigt worden sind.

8.4.

Gerät die M+K mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatzdes Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungund Material) verlangt werden.

8.5.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbe-reiches der M+K liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die M+K wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

8.6.

Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten nicht ein. Diese Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

8.7.

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die M+K den entstandenen Leistungsausfall gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

9. Mängel

Der Kunde hat die Pflicht, innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Ware oder Erbringungen der Leistung, sich von dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reklamation, so gilt die Ware/Leistung als vom Kunden angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, besonders beieinem offensichtlichen Mangel, kann die M+K zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Ware darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl bis zur Höhe des Auftragswertes.

10. Toleranzen, Qualitätsparameter und Freigaben für Druckerzeugnisse und Foliebeschriftungen

10.1.

Geringfügige Farbtoleranzen, die sich aus dem Druckprozess ergeben, sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge, Standdifferenzen bis zu 0,5 % der Blattgröße sowie Qualitätsschwankungen – bedingt durch die technischen Gegebenheiten der jeweiligen Maschinen und Materialänderungen während des Druckes.

10.2.

Beschriftungen, insbesondere Autobeschriftungen, Gebäude- und Schilderbeschriftungen haben einevon der M+K zugesicherte Haltbarkeitseigenschaft. Die zur Beschriftung verwendeten Folien gewährleisten eine Haltbarkeit von 3 Jahren bzw. 7 Jahren. Die Haltbarkeit bezieht sich auf die Lichtechtheit der Farben und schließt eine Haftung der M+K für mechanische Einwirkungen aus. Hierbei festgestellte Mängel sind sofort nach Entdeckung geltend zu machen. Die M+K behält sich vor, die fehlerhaften Materialien durch den Hersteller prüfen zu lassen.

10.3.

Vor der Drucklegung von Printprodukten erhält der Kunde nach Erstellung seiner Vorlagen durch die M+K einen Korrekturabzug. Dieser ist vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angabensowie auf Schreibfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind in den Korrekturabzug einzutragen, zu unterschreiben und zurückzusenden. Nach Änderung der Vorlage erhält der Kunde auf Wunscherneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen, zu unterschreiben und zurückzusenden. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Der Kunde erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist. Geht bis zu diesem Zeitpunkt kein Korrekturabzug bei der M+K ein, so gilt dieser als fehlerfrei. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim Kunden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug, so haftet erebenfalls für Richtigkeit und Schreibfehler.

10.4.

Für die vom Kunden gelieferten Vorlagen- und Druckdateien übernimmt die M+K keine Haftung. Die M+K ist nicht verpflichtet, gelieferte Dokumente (z.B. Druckdaten) auf Richtigkeit von Einstellungen wie Farbvorgaben, Raster, Auflösung usw. zu überprüfen. Bei Abweichung vom gewünschten Druckobjekt haftet die M+K nicht. Zwingend notwendige Änderungen, die von der M+K bemerkt werden, werden ausgeführt und dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

11. Wettbewerbsrechtliche Prüfung durch besonders sachkundige Personen

Wettbewerbsrechtliche Prüfung durch besonders sachkundige Personen Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der M+K, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und zur vereinbarten Leistung zusätzlich vergütet wird. Erachtet die M+K für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit dem Kunden dieser die Kosten.

12. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

12.1.

Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.

12.2.

Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich.

12.3.

Die von der M+K dem Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.

12.4.

Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken sowie bei Werbemittelherstellung ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu stellen.

12.5.

Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behalten wir uns das Eigen-tum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftragbetreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.

12.6.

Die M+K berechnet Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ((DÜG). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die M+K eine Belastung mit höherem Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

12.7.

Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber der M+K die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. Die M+K kann ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 7,50 verlangen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrift einzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der M+K jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.

12.8.

Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der M+K nicht anerkannten Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

12.9.

Bei länger andauernden Projekten behält die M+K sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.

12.10.

Die M+K behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.

12.11.

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der M+K sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

12.12.

Ist im Falle des Zahlungsverzuges eines nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder Zahlungsforderungen der M+K durch mangelnde Leistungsfähigkeit i.S.d. § 321 BGB nach Abschluss des Vertrages erkennbar, ist die M+K berechtigt, sämtliche Forderungen sofort als fällig zu stellen.

12.13.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der M+K vorbehalten.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1.

Die M+K behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

13.2

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die M+K zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur restlosen Herausgabe verpflichtet.

14. Urheber- und Nutzungsrechte

14.1.

Die M+K wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigungdes Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vor behaltlich anderweitig getroffener Abmachungen beider M+K. Im Zweifel erfüllt die M+K ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung der M+K.

14.2.

Alle Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Fotografien) der M+K sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §52 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne die Zustimmung der M+K dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung die Urheber- bzw. Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang an allen von der Agenturim Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Arbeiten für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen recht-lich zulässig ist. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar ge machte Zweck. Eine weitergehende Nutzung über den vereinbarten Projektrahmen hinaus (z. B. Nachdruck etc.) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Agentur und ist ihrem Umfang entsprechend unter Berücksichtigung üblicher Sätze zusätzlich vergütungspflichtig. Die weitergehende Nutzung der gefertigten Leistungen der Agentur ist unverzüglich und noch vor der Nutzung schriftlich anzuzeigen.

14.3.

Will der Auftraggeber von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im Ausland verwerten, ist vorab eine gesonderte Honorarabsprache zu treffen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber von der Agentur gestaltete schutzfähige Arbeiten wie z. B. digitale Daten nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter verwenden will. Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber aller Verwertungsrechte der Materialien zu sein, die erinnerhalb beauftragter Projekte der Agentur zur Bearbeitung und Vervielfältigung zur Verfügung stellt. Dies gilt insbesondere für Warenzeichen-, Namens- und wettbewerbsrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Beschaffung von urheberrechtlichen Genehmigungen obliegt insoweit ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt schon jetzt die Agentur von Forderungen Dritter, die aufgrund nicht geklärter Rechte, deren Klärung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, frei. Die Agentur ist berechtigt, auf Vertragserzeugnissen des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine erbrachten Leistungen hinzuweisen (z. B. Agenturlogo oder Copyrightvermerk). Der Auftraggeber kann seine Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

14.4.

Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen und Produkte sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

14.5.

Die M+K darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der M+K und Kunde ausgeschlossen werden.

14.6.

Über den Umfang der Nutzung steht der M+K ein Auskunftsanspruch zu.

14.7.

Zieht die M+K zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 14.1. erworben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen.

14.8.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falleder Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der M+K.

14.9.

Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die M+K von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

14.10.

Die Haftung für den Inhalt sowie der Urheberrechte, z.B. von auf Webseiten dargestellten Bildern, liegen alleinigst beim Kunden. Dieser hat von sich aus sicherzustellen, dass gegen Rechte Dritter nicht verstoßen wird.

14.11.

Sofern nicht abweichend im Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftrag-geber mit vollständiger Bezahlung der Rechnung die nach dem Vertragszweck erforderlichen einfachen, räumlich und zeitlich uneingeschränkten Nutzungsrechte (Lizenz) an dem von der M+K gestalteten Endprodukten (Printmedien, Werbemittel, digitale Medien etc.). Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderungder von der M+K gestalteten Produkte ist nur mit vorheriger Abstimmung der M+K als Lizenzgeber zulässig. Sofern der Auftraggeber (Lizenznehmer) Änderungen oder Vervielfältigungen der Gestaltungsvorlagen/-Produkte ohne Beauftragung des Lizenzgebers vornehmen möchte, ist der Auftraggeberverpflichtet, ein erweitertes Nutzungsrecht der Bilder (für Dritte) zu erwerben, das dem Auftraggeber dies gestattet.

14.12.

Die Weiterübertragung oder Lizenzierung einer zweckgebunden Übertragung von Nutzungsrechtendurch den Auftraggeber an Dritte sowie die faktische Gestattung der gewerblichen Nutzung der Rechtedurch Dritte seitens des Auftraggebers ist untersagt. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32a UrhG gehen zuLasten des Auftraggebers.

15. Nutzungshonorar

15.1.

Die M+K erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten der M+K nutzt, berechnet die M+K ein zusätzliches Nutzungshonorar. Die Berechnung des Nutzungshonorars richtet sich nach dem aktuellen Vergütungstarif Design (SDSt/AGD)

15.2.

Die Arbeiten der M+K dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der M+K vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

15.3.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der M+K.

16. Copyright/Urheberrechtsnachweis

16.1.

Jegliche Konzeptideen, Skizzen, grafische Entwürfe, Logos, Verbalentwürfe für Firmennamen, Firmenbezeichnungen

16.2.

Die M+K behält sich das Recht vor, Werke, die für Ihre Auftraggeber gefertigt wurden, im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu nutzen, so dies im Vertrag nich eindeutig ausgeschlossen wurde.

17. Gewährleistung und Haftung

17.1.

Von der M+K gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

17.2.

Bei Vorliegen von Mängeln steht der M+K das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu. Die Haftung für Schadensersatzansprüche ist auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

17.3.

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die M+K übergebenen Vorlagenberechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die M+K von allen Ersatzansprüchen frei.

17.4.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die M+K ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

17.5.

Die M+K haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die M+K haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

17.6.

Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit einem gesetzlichen Vertreter der Agentur die Kosten hier für der Auftraggeber.

17.7.

Die M+K haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet die M+K im Namen der nachfolgenden Ziffern Gewähr.

17.8.

Die Gewährleistungspflicht der M+K ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserungunmöglich ist, wenn sie seitens der M+K ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegender Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.

17.9.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

18. Haftungsbeschränkung

18.1.

Beruht der Fehler (Ziff. 17.2.) auf einem von der M+K zu vertretenden Umstand, so haftet diese für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

18.2.

Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen die M+K, etwa aus Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet die M+K auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit.

18.3.

Schadenersatzansprüche, die nach der vorgehenden Ziffer gegen die M+K begründet sind, werden auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

18.4.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der M+K. Beieinfachen Erfüllungsgehilfen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte der M+K sind, ist auch die Haftung für mit dem Auftrag entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

18.5.

Die M+K haftet grundsätzlich nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Höhe der Haftung der M+K ist auf den einmaligen Ertrag der Agentur aus dem jeweiligen Auftrag beschränkt. Die Haftung der M+K für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. In allen Fällen der Haftung der M+K wird der Schadensersatzanspruch der Höhe nach durch die Leistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

18.6.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des §202 BGB. Dies gilt nicht, wenn die M+K mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat.

18.7.

Die M+K haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.

18.8.

Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt die M+K alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.

18.9.

Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen auf grund höherer Gewalt und auf grund von Ereignissen, welche der M+K die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzugehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der M+K oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von der M+K autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten, hat die M+K auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen die M+K , ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.

18.10.

Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten der M+K durch die Übermittlungund Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die M+K nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500,00 EUR beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

18.11.

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund von Wartungs-, Umstrukturierungs- oder sonstigen Arbeiten an technischen Einrichtungen, der Leistungsumfang kurzfristig und vorübergehend beschränkt oder nicht verfügbar sein kann. Die M+K ist, soweit möglich, bemüht, kann dies aber nicht zusichern, derartige Leistungseinschränkungen in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem aufgrund von Erfahrungswerten die Leistung regelmäßig nicht stark in Anspruch genommen wird.

19. Aufrechnungs und Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

20. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

20.1.

Die M+K ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

20.2.

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß §33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §4 des Teledienst Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die M+K seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

20.3.

Die M+K verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu haltenund sie soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.

20.4.

Die M+K hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

20.5.

Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der M+K. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

20.6.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, durch die M+K während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt die M+K auch zur Beratung seiner Kunden, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. Die M+K wird diese Daten ohne des-sen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlichzugänglich sind oder die M+K gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und
der Auftraggeber nicht widerspricht.

21. Gestaltungsfreiheit

21.1.

Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

21.2.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

22. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Arbeitsunterlagen und elektronische Daten Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung aufSeiten der M+K angefertigt werden, verbleiben bei der M+K. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des ver-einbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

23. Media-Planung und Media-Durchführung

23.1.

Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung führt die M+K nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Mediadaten für Print-, Hörfunk- und TV-Werbung. Einen werblichen Erfolgschuldet die M+K dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

23.2.

Die M+K verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden weiter zu geben.

23.3.

Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die M+K nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die M+K nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die M+K entsteht dadurch nicht.

24. Verwertungsgesellschaften

24.1.

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der M+K verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese gegen Nachweis an die M+K zurück zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

24.2.

Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nichtjuristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebrachtwerden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

25. Sonstiges

25.1.

Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung.

25.2.

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Außerdem verpflichten sich die Parteien die nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

25.3.

E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin.

25.4.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung der M+K gestattet.

25.5.

Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien.

25.6.

Die M+K wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk der M+K bzw. Nutzung der Dienste der M+K gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Nutzers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Vereinbarungen, die von den hier angegebenen Punkten abweichen, bedürfen der Schriftform.

25.7.

Es gelten die Angebote der M+K. Macht der Auftraggeber geltend, es seien von der (Prospekt) Produktbeschreibung Abweichungen vereinbart, so hat er dies im Zweifel zu beweisen.

25.8.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Die M+K ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META–Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne, sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zwei-fel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der Einbringung dieser META-Informationen nicht verbunden. Ist oder wird die M+K gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet-Seiten offen oder als META-Daten zu hinterlegen, so ist die M+K nach pflichtgemäßem Ermessen soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Fristdem Verlangen der M+K nachkommt oder "Gefahr im Verzuge" vorliegt, berechtigt, diese Angabenauch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie der M+K bekannt sind, oder bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.

26. Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

26.1.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus einem mit der M+K abgeschlossenen Vertrag abzutreten.

26.2.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

26.3.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksamsein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

27. Erfüllungsort und Gerichtsstand

27.1.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Firmensitz der M+K, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

27.2.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

28. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Stand: Dezember 2020